Text: Ernst Ulrich Schneider | Foto (Header): © peopleimages.com – stock.adobe.com

Geschäftsführer sind häufig nicht nur Unternehmer, sondern gleichzeitig auch leitende Angestellte in ihrer eigenen Firma. Diese Doppelrolle stellt besondere Herausforderungen an die Gestaltung der Altersvorsorge. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 05.10.2023 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge Stellung genommen.

Auszug aus:

GmbH-Beratungsbrief
Ausgabe 21.2023
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Insbesondere für „Riester-Sparer“ sind die Ausführungen wenig erfreulich. Denn ab dem Beitragsjahr 2024 sind die von der ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) unanfechtbar gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt bindend.

Finanzämter verwehren Riester-Sparern den Sonderausgabenabzug

Hintergrund: Die Finanzämter ändern derzeit die Steuerbescheide von vielen Riester-Sparern und streichen den Sonderausgabenabzug, weil sie von der ZfA darüber informiert wurden, dass die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen. Wer Einspruch gegen den geänderten Steuerbescheid einlegt, wird von den Finanzämtern an die Zulagenstelle und deren Mitteilung verwiesen, die insoweit als Grundlagenbescheid gelte. Einwendungen müssten bei der Zulagenstelle erfolgen.

Hinweis: Aktuell gilt (noch), dass das Finanzamt eigenständig prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs tatsächlich vorliegen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist das FA im Zweifelsfall verpflichtet, die Richtigkeit der Mitteilung der Zulagenstelle im Besteuerungsverfahren zu überprüfen (X R 2/19).

Unser Tipp: Betroffene Steuerzahler sollten sich in ähnlichen Fällen gegen ihre geänderten Steuerbescheide wehren, indem sie auf die nach der BFH-Entscheidung bestehende eigenständige Prüfungspflicht des FA verweisen.

Ausblick: Laut BMF-Schreiben vom 05.10.2023 sind ab dem Beitragsjahr 2024 die von der ZfA unanfechtbar gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das FA bindend, d. h., sie sind ungeprüft vom FA zu übernehmen und können vom Steuerbürger bzw. Zulageberechtigten nicht mehr angefochten werden. Einwände können dann nur noch bei der Zulagenstelle erfolgen.

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