Text: Ernst Ulrich Schneider | Foto (Header): © MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Bei der Nachfolge einer GmbH stehen insbesondere die Vererbung von Geschäftsanteilen, die Sicherung der Unternehmensführung sowie die Vermeidung von Liquiditäts- und Steuerbelastungen im Vordergrund.

Auszug aus:

GmbH-Beratungsbrief
Ausgabe 11.2026
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Testament und Gesellschaftsvertrag prüfen

Der wichtigste Punkt ist die Abstimmung zwischen Unternehmertestament und Gesellschaftsvertrag. Auch wenn ein Erbe im Testament als Nachfolger bestimmt wird, kann der Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Geschäftsanteilen beschränken oder nur bestimmten Personen erlauben. In diesem Fall gehen die testamentarischen Regelungen ins Leere. Deshalb müssen Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag regelmäßig geprüft und an die gewünschte Nachfolgeregelung angepasst werden.

Hinweis: Die Vererbung von GmbH-Anteilen löst grundsätzlich Erbschaftsteuer aus. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) genutzt werden, wodurch die Steuerlast erheblich reduziert oder sogar vermieden werden kann.

Erbengemeinschaft vermeiden

Es ist nicht ratsam, dass mehrere Erben gemeinsam GmbH-Anteile halten, da dies die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigen kann. Bei wichtigen Gesellschafterbeschlüssen drohen hier Blockaden und Konflikte. Daher sollte gerade bei kleineren und mittleren GmbHs möglichst ein eindeutiger Nachfolger bestimmt werden, der die Anteile unmittelbar erhält.

 

Unternehmensführung sichern!

Der künftige Gesellschafter oder Geschäftsführer sollte grundsätzlich frühzeitig festgelegt werden. Beachten Sie, dass übermäßige Beschränkungen des Nachfolgers (bspw. Vor- und Nacherbschaft oder Dauertestamentsvollstreckung) die Handlungsfähigkeit der GmbH erheblich beeinträchtigen und unternehmerische Entscheidungen verzögern können.

Hinweis: Pflichtteilsrisiken müssen frühzeitig analysiert und ggf. reduziert werden.

 

Liquidität der GmbH schützen

Besonders problematisch sind Pflichtteilsansprüche enterbter oder benachteiligter Angehöriger, aber auch gesellschaftsrechtliche Abfindungsansprüche. Diese sind reine Geldforderungen und werden unter Einbeziehung des Wertes der GmbH-Anteile berechnet. Wenn private Mittel zur Befriedigung berechtigter Forderungen nicht ausreichen, kann Druck entstehen Gewinne auszuschütten, Kredite aufzunehmen oder gar Anteile zu veräußern.

Hinweis: Weder die Unterschrift noch die Privatanschrift eines Geschäftsführers der Komplementärin einer GmbH & Co. KG sind zwingende Bestandteile der Anmeldung zum Handelsregister. Prüfen Sie Ihre Handelsregisterunterlagen gezielt auf überobligatorische personenbezogene Daten. Diese können nach Widerruf der Einwilligung unter Berufung auf Art. 17 DSGVO lösch- bzw. ersetzbar sein.

Hinweis: Achten Sie bei künftigen Anmeldungen auf eine datensparsame Gestaltung der Unterlagen. Was nicht zwingend offengelegt werden muss, sollte gar nicht erst eingereicht werden.

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