Text: Ernst Ulrich Schneider | Foto (Header): © insta_photos – stock.adobe.com

Erfreuliches aus Karlsruhe: In einer wegweisenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Geschäftsführer und Gesellschafter einen Anspruch auf Löschung von Daten haben, deren Angabe gesetzlich nicht erforderlich ist. Damit korrigiert das Gericht die bislang restriktive Praxis vieler Registergerichte und stärkt damit das datenschutzrechtliche Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO (II ZB 2/25).

Auszug aus:

GmbH-Beratungsbrief
Ausgabe 8.2026
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Transparenz des Handelsregisters findet Grenzen im Datenschutz

Zwei GmbH-Geschäftsführer, deren Gesellschaften an einer gemeinsamen GmbH & Co. KG beteiligt waren, hatten im Rahmen der Anmeldung zum Handelsregister über das gesetzlich erforderliche Maß hinaus personenbezogene Daten offengelegt. Neben den üblichen Angaben enthielten die eingereichten Dokumente auch private Wohnanschriften und eigenhändige Unterschriften. Aufgrund des inzwischen vollständig digitalen und öffentlich zugänglichen Handelsregisters waren diese sensiblen Informationen weltweit abrufbar. Aus Sorge vor missbräuchlicher Nutzung ihrer Daten beantragten die Betroffenen beim Registergericht den Austausch der Dokumente gegen bereinigte Fassungen. Amtsgericht und Oberlandesgericht Hamburg lehnten dies mit der Begründung ab, ein Austausch sei nicht zielführend. Es fehle zudem an einem rechtlichen Interesse, da die Daten an anderer Stelle im Register weiterhin zugänglich seien.

Der BGH erteilte dieser Argumentation eine Absage. Eine allgemeine registerrechtliche Grundlage für die dauerhafte Speicherung überobligatorischer personenbezogener Daten bestehe jedenfalls dann nicht, wenn die zugrunde liegende Einwilligung widerrufen worden sei. Die Löschungsansprüche aus Art. 17 DSGVO fänden damit auch auf im Registerordner hinterlegte Dokumente Anwendung. Allein der Umstand, dass personenbezogene Daten an anderer Stelle bereits öffentlich zugänglich seien, lasse den Löschungsanspruch nicht entfallen. Betroffene behielten das Recht, die weitere Verbreitung ihrer Daten zu begrenzen.

Hinweis: Weder die Unterschrift noch die Privatanschrift eines Geschäftsführers der Komplementärin einer GmbH & Co. KG sind zwingende Bestandteile der Anmeldung zum Handelsregister. Prüfen Sie Ihre Handelsregisterunterlagen gezielt auf überobligatorische personenbezogene Daten. Diese können nach Widerruf der Einwilligung unter Berufung auf Art. 17 DSGVO lösch- bzw. ersetzbar sein.

Hinweis: Achten Sie bei künftigen Anmeldungen auf eine datensparsame Gestaltung der Unterlagen. Was nicht zwingend offengelegt werden muss, sollte gar nicht erst eingereicht werden.

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