Text: Ernst Ulrich Schneider | Foto (Header): © Wellnhofer Designs – stock.adobe.com

Gerade die Dienstwagenüberlassung an Mitarbeiter (bspw. den angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer) sorgt regelmäßig für Streit mit der Finanzverwaltung. In einem durchaus komplizierten Fall hat der BFH jetzt klargestellt (V R 25/ 21), dass die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung für den Arbeitgeber umsatzsteuerbar ist, wenn die Überlassung des Dienstwagens individuell arbeitsvertraglich vereinbart wird.

Auszug aus:

GmbH-Beratungsbrief GmbH & CoKG
Ausgabe 3.2023
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Laut BFH gehört zu den umsatzsteuerbaren Umsätzen auch der tauschähnliche Umsatz, bei dem der Empfänger einer Dienstleistung kein Geld zahlt, sondern eine Lieferung oder Dienstleistung erbringt.

 

Ausgangsfall:

Konkret ging es um eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft, die zwei ihrer in Deutschland wohnenden leitenden Angestellten Dienstwagen auch zur privaten Nutzung stellte. Der eine Arbeitnehmer leistete eine Eigenbeteiligung von fast 6.000 Euro, während der andere Arbeitnehmer nichts zahlte. Das Finanzamt behandelte die Überlassung der Dienstwagen als umsatzsteuerbar und -pflichtig und ging bei der Berechnung von den lohnsteuerlichen Werten (1-%-Regelung) aus. Das FG lehnte dies unter Berufung auf das EuGH-Urteil C-288/ 19 ab.

BFH bestätigt Finanzverwaltung

Der BFH gab dem Finanzamt Recht und lehnte die Begründung des FG ab. Die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung stelle eine Vermietung dar, weil die Arbeitnehmer hierfür eine Miete in Gestalt ihrer anteiligen Arbeitsleistung entrichteten. Auch die Bemessung der Umsatzsteuer anhand der 1-%-Regelung sei korrekt.

 

Unser Tipp:

Der BFH hat ausdrücklich offengelassen, ob die Überlassung auch ohne gesonderte Vereinbarung (bspw. aufgrund betrieblicher Übung) erfolgt. Um den Vorsteuerabzug geltend zu machen, sollten Sie diese grundsätzlich einzelvertraglich mit dem Arbeitnehmer vereinbaren.

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