Text: Ernst Ulrich Schneider | Foto (Header): © Yingyaipumi – stock.adobe.com

Außenprüfungen bzw. Betriebsprüfungen des Finanzamts sind bei nahezu allen Unternehmen gefürchtet. Verständlich, dass hier gern Rechts- oder Verfahrensfehler der Behörde gesucht werden. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass die Erweiterung einer nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Betriebsprüfungsordnung (BPO 2000) zulässigen ersten Außenprüfung von einem auf drei Jahre verfahrensrechtlich keiner besonderen Begründung bedarf (XI R 32/ 19).

Auszug aus:

GmbH-Beratungsbrief
Ausgabe 3.2023
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Auch kleinere GmbHs im Fokus der Außenprüfer

Geklagt hatte eine GmbH, die kein Großbetrieb war und deshalb nicht durchgängig geprüft wurde. Das Finanzamt führte für 2002 bis 2004 erstmalig eine Außenprüfung durch. 2013 ordnete es eine Außenprüfung für 2008 und 2009 an und in deren Rahmen eine weitere von 2010 bis 2012. Bezüglich der Letzteren war die Klage beim Finanzgericht im Frühjahr 2017 erfolgreich, es fehle an einer ausreichenden Begründung für die Erweiterung. Im Dezember 2017 erweiterte das Finanzamt die für 2010 erlassene Prüfungsanordnung auf 2011 und 2012 und begründete dies mit bei der Prüfung 2008 und 2009 festgestellten Buchführungsmängeln. Die Klägerin wehrte sich gegen die Prüfungserweiterung auf die Jahre 2011 und 2012 erneut mit einer (letztendlich erfolglosen) Klage. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 BpO 2000 liege nicht vor, da insgesamt nur drei Jahre geprüft wurden, was keiner besonderen Begründung nach Satz 2 bedürfe.

BFH bestätigt Finanzamt und Finanzgericht

Die obersten Steuerrichter halten die Erweiterung des Prüfungszeitraums für rechtmäßig und stellten klar, dass eine Erweiterung einer nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 zulässigen ersten Anschlussprüfung von einem auf drei Jahre grundsätzlich keine besondere Begründung erfordert. Außerdem wurde festgehalten, dass für eine gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen des Finanzamts bei Prüfungsanordnungen die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sind.

Aufpassen: Gerade wenn bei der Außenprüfung Mängel offenkundig festgestellt wurden, sollten Sie mit einer finanzgerichtlichen Klage vorsichtig sein. In den wenigsten Fällen dürfte diese nämlich erfolgreich sein.

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