Text: Ernst Ulrich Schneider | Foto (Header): © Sondem – stock.adobe.com

Wenn Sie mit Ihrer GmbH Leasinggeschäfte tätigen, sollten Sie unbedingt Folgendes beachten: Der Begriff „Leasingrate“ ist wirtschaftlich zu verstehen. Auf den Leasingnehmer abgewälzte Wartungskosten sind Teil der „Leasingrate“ und werden entsprechend gewerbesteuerrechtlich hinzugerechnet.

Auszug aus:

GmbH-Beratungsbrief
Ausgabe 5.2023
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Abwälzung auf Leasingnehmerin: GmbH trägt Wartungskosten

Darum ging es: Eine GmbH schloss 2011 und 2012 als Leasingnehmerin Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit verschiedenen Unternehmen ab. Wie vertraglich vereinbart, übernahm sie in den Streitjahren anfallende Wartungsgebühren. Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Schluss, dass die Wartungsgebühren Teil der Leasingraten sind, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet werden. Dagegen klagte die GmbH.

Das sagt das Gericht: Die Klägerin hatte sich im Leasingvertrag verpflichtet, die Wartungskosten für die von ihr geleasten Fahrzeuge zu übernehmen. Laut Gewerbesteuergesetz unterliegen „Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten)“ der Hinzurechnung. Das Gericht hatte zu klären, ob auch Wartungskosten unter den Begriff der Leasingraten fallen. Die Antwort lautet „Ja“, weil der Begriff der Leasingraten wirtschaftlich zu verstehen ist. Aufgrund der Kostenabwälzung auf die Leasingnehmerin, die regelmäßig zu einer niedrigeren Leasingrate führt, ist eine Hinzurechnung zu bejahen.

 

Abwälzung der Wartungskosten führt laut BFH regelmäßig zu Verminderung der Leasingrate

Grundsätzlich (BFH spricht vom „BGB-Normalfall“) trägt der Leasinggeber die Wartungskosten. In der Leasingpraxis ist es jedoch üblich, dass der Leasinggeber die Instandhaltungs- und Wartungspflicht auf den Leasingnehmer abwälzt. Werden die Wartungskosten wie im Eingangsfall auf die Leasingnehmerin abgewälzt, geht der BFH davon aus, dass dies in der Regel zu einer geringeren Leasingrate führt. Deshalb ist die Hinzurechnung zu bejahen.

So erfolgt die Hinzurechnung: Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wird ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich der Leasingraten) wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 200.000 € übersteigt.

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